
Satzung
§ 1
Der Name des Vereins lautet „Bindersbacher Brauchtum e.V.“. Er hat seinen Sitz in Annweiler am Trifels und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“
§ 2
Zweck des Bindersbacher Brauchtum-Vereins ist, allen Mitgliedern und Interessierten die Möglichkeit zu geben Heimatpflege zu betreiben und die Geschichte des Dorfes kennen zu lernen. Ferner zählt die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Denkmalpflege, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des traditionellen Brauchtums, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke zu den Aufgaben des Vereins.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt sein. Die finanzielle Verfügungsgewalt des Vorstandes ist auf 1000 € begrenzt. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Annweiler am Trifels, Ortsbezirk Bindersbach, die es in Absprache mit dem Ortsbeirat unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Bindersbach zu verwenden hat.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 5
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6
Der Jahresbeitrag beträgt 12,00 € pro Person. Für Ehepaare und Personen, die in eheähnlichen Verhältnissen leben, wird ein Familienbeitrag von 20,00 € fällig. Dieser Beitrag beinhaltet 2 Erwachsene mit einem Minderjährigen. Für jeden weiteren Minderjährigen wird ein Aufschlag von 1,00 € berechnet. Die Mitgliedschaft einer minderjährigen Person erlischt mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Die Vollmitgliedschaft muss eigens beantragt werden.
§ 7
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 8, dem Schriftführer, sowie bis zu 10 Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstandes im Amt. Die Beisitzer können auch im Blockwahlverfahren gewählt werden.
§ 8
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzliche Vertretung des Vereins) sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 9
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, oder durch öffentliche Bekanntmachung im Trifels Kurier.
§ 10
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, wenn sich mehrere Kandidaten auf ein Amt bewerben.
§ 11
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
In der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
§ 14
Die Auflösung der Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die Liquidatoren. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
Die Satzung wurde am 15. Mai 2007 bei der Gründung des Vereins erstellt.
Der Verein "Bindersbacher Brauchtum e. V." wurde am 4. Juli 2007 auf dem Registerblatt VR 30064
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landau eingetragen.
Am 11. Januar 2008 beschloss die 1. Mitgliederversammlung die Änderung von § 2 und § 6.
Tag der Eintragung in das VR: 31. Januar 2008
Am 15. April 2016 beschloss die Mitgliederversammlung die Änderung von § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 13.
Aufgrund von Formfehlern wurden nur die Änderungen der §§ 3, 7 und 8 vom Amtsgericht genehmigt.
Tag der Eintragung in das VR: 9. Mai 2016/Seiler
Am 12. Mai 2017 beschloss die Mitgliederversammlung die Änderung der §§ 4, 5, 6, 7 und 13.
Tag der Eintragung in das VR: 6. Juni 2017/Seiler
Am 24. Mai 2019 beschloss die Mitgliederversammlung die Änderung von § 2 und § 6.
Tag der Eintragung in das VR: 28. November 2019

Mai 2019 - erweiterter Vorstand 2019/2021

Juni 2017 - erweiterter Vorstand 2017/2019

Juni 2015 - erweiterter Vorstand 2015/2017

Juni 2013 - erweiterter Vorstand 2013/2015

Juli 2011 - erweiterter Vorstand 2011/2013
2009/2011 - leider kein Foto der Vorstandschaft vorhanden

Mai 2007 - bei der Gründungsveranstaltung am 15. Mai 2007 gewählte erste Vorstandschaft 2007/2009
1. Vorsitzender: Welsch Marc
2. Vorsitzender: Planck Klaus
Schriftführerin: Kaiser Petra
Kassenwart: Pietsch Bernd
Beisitzer:
Badinger Ferdinand, Kraus Markus, Thomas Martin, Trautmann Fred, Voos-Kraus Marion, Welsch Hans
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